Informationsbeitrag – keine Beratung

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und dem besseren Verständnis des Themas. Er stellt keine individuelle rechtliche, gesundheitliche oder fachtechnische Beratung dar und ersetzt nicht die Beurteilung durch eine qualifizierte Fachperson oder ein akkreditiertes Prüflabor. Verbindliche Aussagen zu Ihrem konkreten Fall sind nur auf Basis einer fachgerechten Probenahme und Laboranalyse möglich.

Gebundener Asbest: was „fest gebunden“ bedeutet und was daraus folgt

Wer zu Asbest im eigenen Haus liest, stößt schnell auf den Begriff „fest gebundener Asbest“. Er klingt nach Entwarnung, ist aber vor allem eine Beschreibung des Materials. Dieser Ratgeber erklärt, was mit „fest gebunden“ gemeint ist, in welchen Produkten das Umweltbundesamt fest gebundenen Asbest nennt, welche Regeln für solche Materialien gelten und wie eine Laboranalyse die Frage klärt, ob überhaupt Asbest enthalten ist.

Was Asbest ist

Asbest im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind sechs Silikate mit Faserstruktur: Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Chrysotil, Krokydolith und Tremolit. Seit dem 31. Oktober 1993 sind in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten. Was vorher verbaut wurde, kann aber bis heute im Gebäude stecken. Mehr dazu im Ratgeber Asbest und das Baujahr.

Was „fest gebunden“ bedeutet

„Fest gebunden“ heißt: Der Asbest ist fest in ein anderes Material eingebunden. Das Umweltbundesamt nennt dafür zwei typische Produktgruppen:

  • Asbestzement. Bei Dach- und Fassadenplatten, Blumenkästen oder Fallrohren aus Asbestzement ist der Asbest nach Angaben des Umweltbundesamts fest im Produkt eingebunden. Der Asbestanteil beträgt etwa 10 bis 15 Prozent bei einer Dichte von mindestens 1.400 kg/m³.
  • Vinyl-Asbest-Fliesen. Floor-Flex- oder Flex-Platten enthalten nach Angaben des Umweltbundesamts etwa 15 Prozent fest gebundenen Asbest. Die häufig verwendeten schwarzbraunen Bitumenkleber unter diesen Platten können ebenfalls asbesthaltig sein.

Der Begriff sagt also etwas über den Aufbau des Materials, nicht darüber, ob man daran arbeiten darf. Die Regeln der Gefahrstoffverordnung gelten für asbesthaltige Materialien unabhängig davon.

Vertiefend: Eternit und Asbestzement prüfen lassen, Asbest-Wellplatten auf dem Dach, Asbestrohre erkennen und Asbest im Bodenbelag: Floor-Flex-Platten. Um Rohrdämmungen und Spritzasbest geht es im Ratgeber Rohrisolierung und Spritzasbest.

Erkennen: warum das Aussehen nicht reicht

Ob ein Material Asbest enthält, lässt sich am Aussehen nicht sicher entscheiden. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass auch Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putze Asbest enthalten können, ohne dass die Verwendung am Material sogleich erkennbar ist. Mehr dazu im Ratgeber Asbest in Putz, Spachtel und Fliesenkleber.

Einen Anhaltspunkt gibt das Baujahr: Wurde mit dem Bau eines Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann nach § 11a der Gefahrstoffverordnung in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Für bestimmte asbesthaltige Produkte galten allerdings abweichende Übergangsfristen, und Bauteile können auch später aus älterem Bestand eingebaut worden sein. Sicher klärt die Frage erst ein Laborbefund an einer Materialprobe.

Was an fest gebundenem Asbest verboten bleibt

Nach § 11 der Gefahrstoffverordnung sind Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen verboten. Ausgenommen sind unter anderem Abbrucharbeiten, bestimmte Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Tätigkeiten zu Analyse-, Mess- und Prüfzwecken.

Auch diese Ausnahmen haben Grenzen. Nicht ausgenommen sind nach § 11 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung:

  • die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen und asbesthaltigen Bodenbelägen,
  • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.

Diese Verbote und Ausnahmen gelten auch für private Haushalte. Führen sie zulässige Tätigkeiten aus, sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen zu minimieren.

Muss fest gebundener Asbest entfernt werden?

Für Asbestzementprodukte besteht nach Angaben des Umweltbundesamts kein generelles Sanierungsgebot. Ob Bauteile entfernt werden müssen, ergibt sich aus der Bewertung ihres baulichen und technischen Zustands. Diese Bewertung im Einzelfall ist Sache einer Fachperson. Wie eine Sanierung abläuft, beschreibt der Ratgeber Asbestsanierung: Ablauf.

Entsorgung

Die Abfallverzeichnis-Verordnung führt für asbesthaltige Baustoffe den Abfallschlüssel 17 06 05* „asbesthaltige Baustoffe“. Das Sternchen bedeutet nach § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung, dass die Abfallart gefährlich im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist. Die Nachweispflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für gefährliche Abfälle gelten nach § 50 Abs. 4 allerdings nicht für private Haushaltungen. Mehr dazu im Ratgeber Asbest entsorgen als Privatperson.

Klarheit per Laboranalyse

Die Asbest-Analyse untersucht feste Baustoffe nach VDI 3866 Blatt 5 mit einer Nachweisgrenze von 1 %. VDI 3866 Blatt 5 legt dafür ein rasterelektronenmikroskopisches Verfahren fest. Das Ergebnis ist ein qualitativer Befund: Asbest nachweisbar oder im Rahmen der Nachweisgrenze nicht nachweisbar.

Für die Probe gilt:

  • Die Probe entnehmen Kundinnen und Kunden selbst nach Anleitung; Schadstoffalarm.de bietet keinen Vor-Ort-Service an.
  • Geeignet sind kompakte Materialstücke. Laut Produktbeschreibung wird bei der Entnahme Staub vermieden, das Material angefeuchtet, nicht gebrochen oder geschliffen und doppelt und dicht verpackt.
  • Für die Asbest-Analyse wird kein Versand-Kit angeboten, weil bei Asbestverdacht andere Sorgfaltsanforderungen an die Entnahme gelten.

Wer unsicher ist, ob sich eine Probe ohne Staub entnehmen lässt, überlässt die Entnahme einer Fachfirma. Allgemeine Hinweise stehen im Ratgeber Materialprobe entnehmen und einschicken.

Zur Einordnung: Das Ergebnis bezieht sich ausschließlich auf die eingesandte Probe, nicht auf das gesamte Bauteil oder Gebäude. Sie erhalten das Laborergebnis mit Einstufung und PDF-Bericht, aber kein Sachverständigengutachten und keine Sanierungsplanung.

Häufige Fragen

Was bedeutet „gebundener Asbest“? Der Asbest ist fest in ein anderes Material eingebunden, etwa in Asbestzement oder in Vinyl-Asbest-Fliesen. Der Begriff beschreibt das Material; die Regeln der Gefahrstoffverordnung für asbesthaltige Materialien gelten trotzdem.

Wie viel Asbest enthält fest gebundenes Material? Bei Asbestzement beträgt der Asbestanteil nach Angaben des Umweltbundesamts etwa 10 bis 15 Prozent, bei Floor-Flex-Platten etwa 15 Prozent.

Darf ich an fest gebundenem Asbest selbst arbeiten? Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind nach § 11 der Gefahrstoffverordnung verboten, mit bestimmten Ausnahmen, und das gilt auch für private Haushalte. Überdecken, Überbauen, Reinigen und Beschichten von Asbestzementdächern und -fassaden bleiben auch unter den Ausnahmen verboten.

Muss ein Asbestzementdach saniert werden? Ein generelles Sanierungsgebot für Asbestzementprodukte besteht nach Angaben des Umweltbundesamts nicht. Ob ein Bauteil entfernt werden muss, ergibt sich aus der Bewertung seines Zustands durch eine Fachperson.

Kann ich Asbest am Aussehen erkennen? Nicht sicher. Auch Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putze können Asbest enthalten, ohne dass das am Material sogleich erkennbar ist. Klarheit bringt ein Laborbefund an einer Materialprobe.

Sind auch die Kleber unter Floor-Flex-Platten betroffen? Nach Angaben des Umweltbundesamts können die häufig verwendeten schwarzbraunen Bitumenkleber unter diesen Platten ebenfalls asbesthaltig sein.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und dem besseren Verständnis des Themas. Er stellt keine individuelle rechtliche, gesundheitliche oder fachtechnische Beratung dar und ersetzt nicht die Beurteilung durch eine qualifizierte Fachperson oder ein akkreditiertes Prüflabor. Verbindliche Aussagen zu Ihrem konkreten Fall sind nur auf Basis einer fachgerechten Probenahme und Laboranalyse möglich.